Einmal gepostet, für immer verantwortlich?

Wer im Netz etwas Falsches über jemanden schreibt und den Fehler später korrigiert, denkt meistens: erledigt. Artikel gelöscht, Sache gegessen. Aber so einfach ist es eben nicht. Eine Falschmeldung verschwindet nicht, nur weil man sie von der eigenen Website nimmt. Sie taucht als Kopie auf Drittseiten auf, wird im Internet Archive gespeichert und lebt dort ein stilles, aber hartnäckiges Eigenleben weiter.

Der Bundesgerichtshof hat sich Ende März 2026 genau mit dieser Frage beschäftigt und eine Entscheidung getroffen, die für Verlage ziemlich unbequem werden dürfte.

Worum ging es eigentlich?

Der Fall klingt erst einmal nach Klatschspalte: Die Bild-Zeitung berichtete 2022, Helene Fischer habe ihre Tochter zu Hause entbunden – als Hausgeburt. Stimmte aber nicht, das Kind kam in einer Klinik zur Welt. Bild hat den Fehler irgendwann korrigiert, aber da war die Meldung längst überall. Andere Seiten hatten sie übernommen, und das Internet Archive hatte die Originalversion brav als Momentaufnahme abgespeichert.

Nun mag man denken: Na und? Hausgeburt oder Klinik, wo ist das Problem? Aber wer sich anschaut, wie aufgeladen das Thema Hausgeburten in sozialen Netzwerken diskutiert wird, versteht schnell, warum Fischer sich dagegen gewehrt hat. Sie wurde auf Basis einer schlicht falschen Behauptung kritisiert, und diese Behauptung war immer noch abrufbar, Monate und Jahre später.

Was hat der BGH entschieden?

Der VI. Zivilsenat hat mit dem Urteil vom 31. März 2026 (Az. VI ZR 157/24) im Wesentlichen gesagt: Wer eine falsche Tatsachenbehauptung in die Welt setzt, muss sich auch darum kümmern, dass Kopien davon verschwinden. Nicht nur auf der eigenen Website, sondern überall dort, wo der Inhalt noch abrufbar ist, auch in Internetarchiven wie der Wayback Machine.

Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Kammergericht Berlin in der Vorinstanz noch anders argumentiert hatte: Inhalte in der Wayback Machine seien über normale Suchmaschinen gar nicht zu finden, die müsse man schon gezielt suchen. Keine nennenswerte Breitenwirkung also, so die Berliner Richter.

Der BGH hat das anders gesehen. Für ihn ist es völlig egal, ob ein falscher Bericht im Schaufenster steht oder im hintersten Kellerregal verstaubt. Solange er öffentlich zugänglich ist, wirkt die Persönlichkeitsrechtsverletzung fort. Punkt.

Was müssen Verlage jetzt konkret tun?

Das Gericht verlangt nicht, dass Redaktionen künftig das gesamte Internet nach Kopien ihrer Artikel durchforsten. So weit geht die Pflicht derzeit noch nicht. Die Recherche bleibt zunächst beim Betroffenen und seinen Anwälten hängen. Aber: Sobald konkrete Fundstellen benannt werden, hier liegt ein falscher Artikel, unter dieser URL, muss der Verlag handeln. Handeln heißt in diesem Fall: den Betreiber der Drittseite oder des Archivs kontaktieren, über die Unwahrheit informieren und zur Löschung auffordern. Eine Garantie, dass der Dritte auch tatsächlich löscht, muss der Verlag nicht geben. Aber einfach die Schultern zucken und sagen „Das liegt ja nicht bei uns“, das geht nicht mehr.

Wo die Verantwortung endet

Einen wichtigen Punkt hat der BGH allerdings klar abgegrenzt: Wenn ein anderes Medium die Meldung aufgreift und daraus einen eigenen Bericht macht – mit eigener Recherche, eigener Einordnung, eigener redaktioneller Entscheidung, dann ist das nicht mehr Sache des Erstveröffentlichers. Jede Redaktion trägt die Verantwortung für ihre eigenen Texte.

Fischer konnte also nicht verlangen, dass Bild die gesamte Presselandschaft korrigiert. Was bleibt, ist der mühsame Weg, jedes Medium einzeln zu kontaktieren – oder eben abzumahnen.

Was bedeutet das für Internetarchive?

Hier wird es spannend und auch ein bisschen heikel. Das Internet Archive versteht sich als digitale Bibliothek. Es will den Zustand des Netzes dokumentieren, konservieren, der Nachwelt zugänglich machen. Das Löschen einzelner Einträge auf Anfrage steht im Grunde im Widerspruch zu dieser Kernaufgabe.

Trotzdem dürften künftig deutlich mehr Löschaufforderungen aus deutschen Verlagshäusern bei archive.org eintreffen. Zwar richtet sich die BGH-Entscheidung formal an den Erstveröffentlicher, nicht an das Archiv selbst. Aber wenn Verlage verpflichtet sind, auf Löschung hinzuwirken, erhöht das automatisch den Druck auf den Archivbetreiber.

Dazu kommt: Die Wayback Machine operiert in Deutschland ohnehin in einer rechtlichen Grauzone. Anders als nationale Pflichtexemplar-Bibliotheken verfügt das Internet Archive über keine gesetzliche Archivierungsbefugnis nach deutschem Recht. Was in den USA als gemeinnützige Bewahrung digitalen Kulturerbes gilt, hat hierzulande keinen vergleichbaren rechtlichen Schutz.

Könnte das auch andere Bereiche treffen?

Genau das fragen sich gerade viele Juristen. Die Entscheidung betrifft das Persönlichkeitsrecht, aber lässt sich der Grundgedanke nicht auch auf das Wettbewerbsrecht übertragen? Wenn ein Unternehmen wegen irreführender Werbung abgemahnt wird und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss es dann künftig auch prüfen, ob die alte Werbung noch in der Wayback Machine zu finden ist?

Die bisherige Rechtsprechung war da eher zurückhaltend. Das Landgericht Karlsruhe entschied 2023, dass Altversionen in der Wayback Machine keine Vertragsstrafe auslösen. Das OLG Nürnberg sah es 2024 ähnlich. Aber das BGH-Urteil verschiebt die Argumentationslage, nicht direkt, aber als Denkrichtung, auf die sich künftige Kläger berufen werden.

Ein teurer Sieg

Was man bei all dem nicht vergessen sollte: Fischer hat den Prozess zwar grundsätzlich gewonnen, trägt aber den Großteil der Kosten. Ihre Anträge waren teilweise zu weit gefasst. Sie wollte auch die Verantwortung für eigenständige Folgeberichte anderer Medien beim Bild-Verlag sehen und hatte umfangreiche Schadensersatzforderungen gestellt, die der BGH abgelehnt hat. Der Streitwert war dadurch aufgebläht, und die Kostenverteilung fiel entsprechend ungünstig aus.

Was bleibt

Das Urteil ist ein klares Signal: Die Ära des „Posten und Vergessen“ ist vorbei. Wer online veröffentlicht, übernimmt eine Verantwortung, die über den eigenen Server hinausreicht. Für Redaktionen bedeutet das, dass Sorgfalt vor der Veröffentlichung noch wichtiger wird als bisher. Denn die Kosten einer Falschmeldung gehen mittlerweile weit über eine Gegendarstellung oder Richtigstellung hinaus.

Für Betroffene wiederum stärkt die Entscheidung die Rechte gegenüber Medien spürbar. Allerdings mit einem Haken: Man muss die Fundstellen selbst recherchieren und dem Verlag benennen. Von alleine wird niemand aktiv. Das Recht auf digitale Korrektur gibt es – aber man muss es sich erarbeiten.